Der Ausbildungsvertrag ...

 

Wer eine Ausbildung machen möchte, muss einen Berufsausbildungsvertrag unterschreiben. Denn eine Ausbildung unterliegt Gesetzen und Regelungen, die von beiden Parteien (Auszubildender und Ausbilder) eingehalten werden müssen.

 

Damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt, gibt es das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dies ist die Grundlage für den Ausbildungsvertrag.

Natürlich darf der Vertrag nicht nach Belieben angepasst werden, sondern unterliegt vielen ausbildungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen die im BBiG festgehalten sind.

 

Zuständig für die Ausbildungsverträge der Hotellerie und Gastwirtschaft, deren Bearbeitung nach der Unterschrift von beiden Parteien und die Durchführung von Prüfungen ist die Industrie-und Handelskammer. Abgekürzt IHK.

 


 

Folgend seht Ihr ein Berufsausbildungsvertrags-formular von der IHK Frankfurt, welches Ihr auch hier findet:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/imperia/md/content/pdf/berufsbildung/ausbildung/Berufsausbildungsvertrag.pdf

  • Kurze Erklärung, da viele es verwechseln:

    * Ausbildenden, Ausbilder: ist derjenige, der den Lehrling ausbildet (Betrieb oder zuständige Person im Betrieb)

    * Auszubildenden, Azubi: der Lehrling
  • in die linken Spalten oben wird die Anschrift und Details des Ausbildungsbetriebes geschrieben, in die rechten kommen die Angaben des Lehrlings
  •  danach folgt die Nennung des Ausbildungsberufes
  • zu A: die Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate. Desweiteren kann man die Ausbildung um 6 oder 12 Monate verkürzen. Ausbildungsbeginn ist meist um den 01. August. Bei gewissen schulischen Vorkenntnissen oder einer bereits absolvierten Ausbilden kann die jetzige Ausbildung ggfs. verkürzt werden
  • zu B: die Probezeit kann zwischen 1 und 4 Monaten betragen
  • zu C & D: diese entfallen meines Wissens für Hotel- und Gaststättenausbildungen
  • zu E: die Brutto-Vergütung im ersten, zweiten, dritten Ausbildungsjahr. Die Tarife werden jedes Jahr von der DEHOGA (deutscher Hotel und Gaststättenverband) angepasst, das heißt man bekommt salopp gesagt, jedes Jahr ca. 30€ mehr.

Ein Beispiel: Tina fängt ihre Ausbildung in 2013 an. Im ersten Lehrjahr bekommt sie 591€. Tom fängt seine Ausbildung in 2014 an und bekommt im ersten Lehrjahr 620€. Dies ist nicht zu verallgemeinern und kann auch abweichen!

  • zu F: die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden
  • zu G: der Urlaubsanspruch pro Jahr sind meist 30 Tage. Da man meistens im ersten Lehrjahr z.B. nur ca. 6 Monate arbeitet bis das Jahr vorüber ist, bekommt man statt den 30 Tagen nur einen Teil davon, z.B. 13 Urlaubstage von August bis Dezember.Nimmt man sich eine Woche Urlaub wären das 5 Urlaubstage, Samstag und Sonntag wären die beiden freien Tage die jedem Mitarbeiter zustehen.

*Werktage bezeichnet man die 6 Tage der Woche ohne Sonntag.

*Arbeitstage sind 5 Tage der Woche an denen man arbeitet

  • zu H: hier werden besondere Hinweise eingetragen wie z.B. die Vollverpflegung im Betrieb oder wenn der Lehrling im Hotel leben würde bzw. ein Zimmer als Unterkunft gestellt bekäme
  • zu J: zuerst wird hier vom Ausbilder unterschrieben, dann vom Lehrling, und falls der Lehrling noch Minderjährig ist, vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben

 

 


Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Gesetzesparagraphen aus dem BBiG, die auch vom oben genannten Link stammt und dem Vertrag anhängt:

  • Die Probezeit: beträgt mindestens 1 und maximal 4 Monate. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden
  • Beendigung der Ausbildung: die Ausbildung endet in jedem Fall mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, selbst wenn dies einige Zeit vor offiziellem Beendigungstermin sein sollte (Datum welches im Vertrag steht). Bei nichtbestehen der Prüfung verlängert sich die Ausbildung bis zum nächstmöglichen Wiederholungstermin, max. aber um ein Jahr
  • Kündigung: die Kündigung muss schriftlich und mit Einhalt der Kündigungsfrist erfolgen. Aus wichtigen Gründen wie z.B. Diebstahl oder dauerhafte Arbeitsverweigerung kann das Ausbildungsverhältnis sofort beendet werden. Die Kündigung muss in diesem Fall innerhalb 2 Wochen ab Bekanntheit des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam
  • Pflichten des Ausbildenden: der Ausbildungsbetrieb muss den Azubi für die Zeit in der Berufsschule freistellen, er muss ihm kostenlos die Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung stellen. Er darf dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften angemessen sind. Desweiteren hat der Betrieb dafür sorge zu tragen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert und sittlich und körperlich nicht gefährdet wird sowie ihn rechtzeitig zu den Ausbildungs-Prüfungen anzumelden
  • Pflichten des Auszubildenden: Er ist dazu verpflichtet die ihm gestellten Aufgaben sorgfältig auszuführen und regelmäßig am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Betriebsgeheimnisse sind zu wahren und Werkzeuge, Maschinen, etc. pfleglich zu behandeln. Sollte der Azubi aus irgendwelchen Gründen nicht zur Arbeit erscheinen, ist der Betrieb sofort zu benachrichtigen. Das Berichtsheft ist regelmäßig zu führen und die Hausordnung muss stets beachtet werden

  • Für Jugendliche bzw. Minderjährige gilt natürlich auch im Gastgewerbe das Jugenschutzgesetz. In punkto Arbeitszeiten gibt es hier strenge Regeln, die zu beachten sind. Wer hierzu weiteres lesen möchte bitte in die Kategorie "Jugendschutzgesetz" reinschauen.